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§ 2a MineralwasserV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2004

Anforderungen an natürliches Mineralwasser

§ 2a.

(1) In natürlichem Mineralwasser dürfen die inAnhang III genannten Bestandteile nur bis zu den darin festgelegten Grenzwerten enthalten sein. Diese Bestandteile müssen im Wasser natürlich vorkommen und dürfen nicht aus einer etwaigen Verunreinigung der Quelle stammen.

(2) Für die Analyse der in Anhang III genannten Bestandteile sind die inAnhang IV genannten Leistungsmerkmale einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

20000003

Dokumentnummer

NOR40060565

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