Anforderungen an natürliches Mineralwasser
§ 2a.
(1) In natürlichem Mineralwasser dürfen die inAnhang III genannten Bestandteile nur bis zu den darin festgelegten Grenzwerten enthalten sein. Diese Bestandteile müssen im Wasser natürlich vorkommen und dürfen nicht aus einer etwaigen Verunreinigung der Quelle stammen.
(2) Für die Analyse der in Anhang III genannten Bestandteile sind die inAnhang IV genannten Leistungsmerkmale einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017
Gesetzesnummer
20000003
Dokumentnummer
NOR40060565
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