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§ 3 MFPGebV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2008

Militärflugplatz Wr. Neustadt/West

§ 3.

(1) Für die Benützung des Militärflugplatzes Wr. Neustadt/West sind zu entrichten

  1. 1. eine Landegebühr in folgender Höhe:

bis 1 000 kg

3,00 €

bis 1 500 kg

6,32 €

über 1 500 kg

10,53 €

  

  1. 2. eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr in der Höhe von 7,24 € und
  2. 3. eine Parkgebühr von 7,24 € pro Tag.

(2) Für Segelflugzeuge ist § 2 Abs. 2 anzuwenden.

(3) Die Parkgebühr fällt jeweils mit dem Abstellen des in Frage kommenden Luftfahrzeuges über Nacht an.

Schlagworte

Flugleitungsanfluggebühr, Flugleitungsabfluggebühr

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005771

Dokumentnummer

NOR40097598

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