Militärflugplatz Aigen/Ennstal
§ 2.
(1) Für die Benützung des Militärflugplatzes Aigen/Ennstal sind zu entrichten
- 1. eine Landegebühr in folgender Höhe:
bis 1 000 kg | 3,00 € |
bis 1 500 kg | 6,32 € |
über 1 500 kg | 10,53 € |
- 2. eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr in der Höhe von 7,24 €,
- 3. eine Parkgebühr von 7,24 € pro Tag und
- 4. eine Hangarierungsgebühr von 8,79 € pro Tag.
(2) Für Segelflugzeuge gilt Abs. 1 mit folgenden Maßgaben:
- 1. Die Landegebühr beträgt einheitlich 1,50 €.
- 2. Eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr ist nicht zu entrichten.
(3) Die Parkgebühr und die Hangarierungsgebühr fallen jeweils mit dem Abstellen des in Frage kommenden Luftfahrzeuges über Nacht an.
Schlagworte
Flugleitungsanfluggebühr, Flugleitungsabfluggebühr
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20005771
Dokumentnummer
NOR40097597
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