vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 MFPGebV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2008

Allgemeines

§ 1.

(1) Für die nicht im Interesse der Landesverteidigung gelegene Benützung von Militärflugplätzen kommen für den Luftfahrzeughalter oder denjenigen, der den Militärflugplatz benützt, folgende Gebühren in Betracht:

  1. 1. eine Landegebühr,
  2. 2. eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr,
  3. 3. eine Parkgebühr und
  4. 4. eine Hangarierungsgebühr.

(2) Die Landegebühr ist für die Benützung der für die Landung vorgesehenen Flächen auf Militärflugplätzen, insbesondere der Pisten und Rollwege, und der Abstellflächen innerhalb der parktariffreien Zeit zu entrichten. Die Landegebühr fällt mit der Bodenberührung des in Frage kommenden Luftfahrzeuges auf dem jeweiligen Militärflugplatz an. Als Zähleinheit für die Inanspruchnahme gilt die Landung. An- und Abflug sowie wiederholte Aufsetz- und Durchstartmanöver gelten als eine Inanspruchnahme.

(3) Die Flugleitungsan- und -abfluggebühr ist für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der militärischen Flugleitung zu entrichten. Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.

(4) Die Parkgebühr ist für die Benützung einer ständigen oder zeitweise errichteten Abstellfläche auf einem Militärflugplatz durch ein Luftfahrzeug nach Ablauf der parktariffreien Zeit zu entrichten.

(5) Die Hangarierungsgebühr ist für die zeitabhängige Unterstellung eines Luftfahrzeuges in einem bereitgestellten Hangar zu entrichten.

(6) Als Bemessungsgrundlage für die in Betracht kommenden Gebühren hinsichtlich der Abs. 2 bis 5 gilt das höchstzulässige Abfluggewicht nach den jeweiligen Luftfahrzeugzulassungsdokumenten („Maximum Take-off-weight“ – MTOW).

(7) Sofern in allfälligen bestehenden privatrechtlichen Vereinbarungen und Verwaltungsübereinkommen Leistungen nach den Abs. 2, 4 und 5 bereits Berücksichtigung finden, ist die jeweilige Gebühr nicht zu entrichten.

(8) Erfordert eine Benützung nach Abs. 1 einen erhöhten Personal- oder Sachaufwand, so ist ein Zuschlag in der Höhe von 100% der jeweils in Betracht kommenden Gebühr zu entrichten. Dies gilt nicht für die Hangarierungsgebühr.

Schlagworte

Flugleitungsanfluggebühr, Flugleitungsabfluggebühr

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005771

Dokumentnummer

NOR40097596

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte