Berechnung des SOLL-Wertes
§ 3.
Der SOLL-Wert (SOLL) wird jeweils zum Bilanzstichtag aus der durchschnittlichen monatlichen Rendite österreichischer Bundesanleihen am Sekundärmarkt („Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite für Bundesanleihen“; kurz UDRB) oder eines an ihre Stelle tretenden Index der letzten 60 Monate ermittelt:
Hier bezeichnet UDRBi die monatliche UDRB oder einen an ihre Stelle tretenden Index des Monats i.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20003126
Dokumentnummer
NOR40244240
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