§ 3 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

§ 3

Die Landesregierung hat jeweils nach Vorliegen der Ergebnisse der letzten Volkszählung die Anzahl der auf jeden Wahlbezirk entfaltenden Mandate auf Grund des Ergebnisses dieser Volkszählung durch Verordnung neu festzusetzen. Die so festgesetzte Verteilung der Mandate ist allen in der Zeit bis zur Neufestsetzung auf Grund des Ergebnisses der folgenden Volkszählung durchzuführenden Wahlen zum Landtag zugrunde zu legen, sofern nicht durch eine Änderung der Anzahl der Mandate auch eine Änderung ihrer Verteilung notwendig wird.

02.10.2017

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