§ 3 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1974

§ 3*)
Festsetzung und Kundmachung der Zahl der den
Wahlbezirken zufallenden Mandate

Die Landesregierung hat jeweils nach Vorliegen der Ergebnisse der letzten Volkszählung die Anzahl der auf jeden Wahlbezirk entfaltenden Mandate auf Grund des Ergebnisses dieser Volkszählung durch Verordnung neu festzusetzen. Die so festgesetzte Verteilung der Mandate ist allen in der Zeit bis zur Neufestsetzung auf Grund des Ergebnisses der folgenden Volkszählung durchzuführenden Wahlen zum Landtag zugrunde zu legen, sofern nicht durch eine Änderung der Anzahl der Mandate auch eine Änderung ihrer Verteilung notwendig wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/1974

03.10.2017

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