§ 3
Bestehen Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), entscheidet der Gemeinderat auf Antrag oder von Amts wegen. Gegen solche Bescheide kann die Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden; gegen deren Entscheidung ist eine weitere Berufung unzulässig.
01.03.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
