§ 3 LStVG. 1964

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.1969

§ 3

Bestehen Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), entscheidet die Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969

01.03.2024

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