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§ 3 LMV 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.1.2013

Verbote

§ 3.

(1) Sofern in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, ist das Inverkehrsetzen von den im Anhang A angeführten Produkten ab den im Anhang B jeweils genannten Zeitpunkten verboten, wenn der VOC-Gehalt den in Anhang B jeweils festgelegten Grenzwert überschreitet. Werden Produkte in einer Form in Verkehr gesetzt, in der sie zur Anwendung einer Verdünnung durch den Zusatz von Lösungsmittel oder lösungsmittelhaltigen Komponenten bedürfen, ist bei der Berechnung des VOC-Gehalts vom bereits verdünnten, gebrauchsfertigen Produkt auszugehen. Dieses Verbot gilt nicht für die Ausfuhr in Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft.

(2) Für die Prüfung der Einhaltung der imAnhang B jeweils festgelegten Grenzwerte für den VOC-Gehalt sind die folgenden im Anhang C angeführten Analysemethoden (Normen) verbindlich:

  1. 1. ÖNORM EN ISO 11890-2 (2002) – „Beschichtungsstoffe-Bestimmung des Gehaltes an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC-Gehalt), Teil 2: Gaschromatographisches Verfahren“ in der im Anhang C festgelegten Fassung der Veröffentlichung,
  2. 2. ÖNORM EN ISO 11890-1 (2002) – „Beschichtungsstoffe-Bestimmung des Gehaltes an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC-Gehalt), Teil 1: Differenzverfahren“ in der im Anhang C festgelegten Fassung der Veröffentlichung,
  3. 3. ASTM D 2369 (2003) – „Standard Test Method for Volatile Content of Coatings“ in der im Anhang C festgelegten Fassung der Veröffentlichung.

    Die vorstehend angeführten Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien erhältlich. Sofern nationale NORMEN anderer EWR-Staaten als diesen NORMEN als inhaltlich gleichwertig anzusehen sind, sind auch Prüfungen nach diesen NORMEN als den Anforderungen dieser Verordnung als entsprechend zu bewerten.

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen im Anhang A angeführte Produkte, die die Grenzwerte für den VOC-Gehalt in Anhang B nicht einhalten, für folgende Verwendungszwecke in Verkehr gesetzt werden:

  1. 1. für die ausschließliche Verwendung im Rahmen einer von der Richtlinie 1999/13/EG erfassten Tätigkeit, soweit diese Tätigkeit in einer gewerberechtlich genehmigten oder genehmigungspflichtigen Anlage durchgeführt wird, und
  2. 2. für die Restaurierung und Erhaltung von Gebäuden und Oldtimer-Fahrzeugen, sofern diese von den nach den hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft sind. Bei Nachweis der vorgenannten Voraussetzungen kann vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Ausnahme für den Verkauf und Kauf von solchen Produkten auf entsprechenden Antrag unter Angabe der benötigten Menge erteilt werden.

(4) Im Anhang A angeführte Produkte, die nachweislich vor den im Anhang B festgelegten Zeitpunkten hergestellt wurden und die die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, dürfen noch bis zu zwölf Monate nach dem In-Kraft-Treten der jeweils geltenden Anforderungen in Verkehr gesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

20004491

Dokumentnummer

NOR40146990

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