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§ 4 LMV 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.2005

Kennzeichnung

§ 4.

Ab dem 1. Jänner 2007 dürfen die im Anhang A angeführten Produkte vom Hersteller, Importeur oder Vertreiber nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie entsprechend den in der jeweiligen Reduktionsstufe (VOC-Gehalt) verlangten Anforderungen gemäß Anhang B mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden:

  1. 1. den Namen der Unterkategorie, der das Produkt zuzuordnen ist, und den der Unterkategorie zum jeweiligen Zeitpunkt zugeordneten VOC-Grenzwert in g/l gemäß Anhang B und
  2. 2. den maximalen VOC-Gehalt des gebrauchsfertigen Produkts in g/l.

    Diese Angaben sind auf der Verpackung in deutscher Sprache dauerhaft, deutlich sicht- und lesbar anzubringen. Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere nach §§ 13 ff der Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999), BGBl. II Nr. 81/2000 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002, bleiben unberührt.

Schlagworte

Einstufungsbestimmung, Verpackungsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

20004491

Dokumentnummer

NOR40073310

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