Kennzeichnung
§ 4.
Ab dem 1. Jänner 2007 dürfen die im Anhang A angeführten Produkte vom Hersteller, Importeur oder Vertreiber nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie entsprechend den in der jeweiligen Reduktionsstufe (VOC-Gehalt) verlangten Anforderungen gemäß Anhang B mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden:
- 1. den Namen der Unterkategorie, der das Produkt zuzuordnen ist, und den der Unterkategorie zum jeweiligen Zeitpunkt zugeordneten VOC-Grenzwert in g/l gemäß Anhang B und
- 2. den maximalen VOC-Gehalt des gebrauchsfertigen Produkts in g/l.
Diese Angaben sind auf der Verpackung in deutscher Sprache dauerhaft, deutlich sicht- und lesbar anzubringen. Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere nach §§ 13 ff der Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999), BGBl. II Nr. 81/2000 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002, bleiben unberührt.
Schlagworte
Einstufungsbestimmung, Verpackungsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017
Gesetzesnummer
20004491
Dokumentnummer
NOR40073310
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