II. Abschnitt
Ausbildungsordnung für die Ausbildung zum Facharbeiter
§ 3
Eignungsbedingungen
(1) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer
- 1. in körperlicher Hinsicht geeignet ist, den Anforderungen zu entsprechen, die an ihn nach den Lehrplänen gestellt werden, und
- 2. die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.
(2) Der Nachweis über die Erfüllung der Schulpflicht ist durch die Vorlage des Abschlußzeugnisses der Pflichtschule zu erbringen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
