§ 3 lfw AP-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1997

II. Abschnitt

Ausbildungsordnung für die Ausbildung zum Facharbeiter

§ 3

Eignungsbedingungen

(1) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer

  1. 1. in körperlicher Hinsicht geeignet ist, den Anforderungen zu entsprechen, die an ihn nach den Lehrplänen gestellt werden, und
  2. 2. die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.

(2) Der Nachweis über die Erfüllung der Schulpflicht ist durch die Vorlage des Abschlußzeugnisses der Pflichtschule zu erbringen.

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