§ 3 lfw AP-VO

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2017

II. Abschnitt

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Ausbildung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter

§ 3

Eignungsbedingungen

(1) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer

  1. 1. in körperlicher Hinsicht geeignet ist, den Anforderungen zu entsprechen, die an ihn nach den Lehrplänen gestellt werden, und
  2. 2. die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.

(2) Der Nachweis über die Erfüllung der Schulpflicht ist durch die Vorlage des Abschlußzeugnisses der Pflichtschule zu erbringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

10.03.2017

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