Begriffsbestimmungen
§ 3.
Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
- 1. unter dem Begriff „Leiterin oder einem Leiter einer Bildungseinrichtung“: Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 2 BilDokG 2020;
- 2. unter dem Begriff „Schülerinnen und Schülern“: Schülerinnen und Schüler oder Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2 BilDokG 2020;
- 3. unter dem Begriff „Lehrgang“: die Ausbildung an einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 2 BilDokG 2020 deren zeitlicher Umfang nicht in Form von Semestern oder Ausbildungsjahren, sondern in lehrgangs- oder saisonmäßige Unterrichtseinheiten gegliedert ist;
- 4. unter dem Begriff „Externistenprüfung“: die in den jeweiligen Landesgesetzen vorgesehenen Bestimmungen über Externistenprüfungen.
Schlagworte
Bildungsteilnehmer, Bildungsteilnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Gesetzesnummer
20012295
Dokumentnummer
NOR40253664
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