§ 3 LArbO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1996

Familieneigene Arbeitskräfte

§ 3

(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes sind, unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3, die familieneigenen Arbeitskräfte ausgenommen.

(2) Als familieneigene Arbeitskräfte gelten:

  1. a) der Ehegatte,
  2. b) die Kinder und Kindeskinder,
  3. c) die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,
  4. d) die Eltern und Großeltern

    des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind.

(3) Auf familieneigene Arbeitskräfte (Abs 2) sind die §§ 14, 87 bis 105, 131 bis 134 und die Abschnitte 5, 6 und 7 anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)