Familieneigene Arbeitskräfte
§ 3
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes sind, unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3, die familieneigenen Arbeitskräfte ausgenommen.
(2) Als familieneigene Arbeitskräfte gelten:
- a) der Ehegatte,
- b) die Kinder und Kindeskinder,
- c) die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,
- d) die Eltern und Großeltern
des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind.
(3) Auf familieneigene Arbeitskräfte (Abs 2) sind die §§ 14, 87 bis 105, 131 bis 134 und die Abschnitte 5, 6 und 7 anzuwenden.
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