Ausnahmen; familieneigene Dienstnehmer und eingetragene Partner
§ 3
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes sind unbeschadet des Abs 3 ausgenommen:
- 1. familieneigene Dienstnehmer und
- 2. der eingetragene Partner des Dienstgebers,
wenn diese mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.
(2) Familieneigene Dienstnehmer sind:
- 1. der Ehegatte des Dienstgebers,
- 2. die Kinder und Kindeskinder des Dienstgebers,
- 3. die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Dienstgebers und
- 4. die Eltern und Großeltern des Dienstgebers.
(3) Auf Dienstnehmer gemäß Abs 1 Z 1 und 2 sind die §§ 14, 87 bis 105e, 131 bis 134 und die Abschnitte 5, 6 und 7 anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 104 bis 105d auf diese Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.
31.01.2011
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