§ 3 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 3

Familieneigene Dienstnehmer

(1) Die familieneigenen Dienstnehmer sind von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Als familieneigene Dienstnehmer gelten:

  1. a) der Ehegatte,
  2. b) die Kinder und Kindeskinder,
  3. c) die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,
  4. d) die Eltern, Schwiegereltern und Großeltern
  1. des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.

(3) Auf familieneigene Dienstnehmer sind die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 sowie der §§ 90 bis 131, 148 bis 151 und der Abschnitte VI und VII sinngemäß anzuwenden, die Bestimmungen der §§ 125 bis 131 jedoch nur dann, wenn der Dienstgeber auch sonstige Dienstnehmer beschäftigt.

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