§ 3
Familieneigene Dienstnehmer, eingetragene Partner
(1) Von diesem Gesetz sind unbeschadet des Abs. 2 ausgenommen:
- a) die folgenden familieneigenen Dienstnehmer:
- 1. der Ehegatte,
- 2. die Kinder und Kindeskinder,
- 3. die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,
- 4. die Eltern, Schwiegereltern und Großeltern,
- b) der eingetragene Partner
des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.
(2) Auf Dienstnehmer nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 sowie der §§ 90 bis 131a, 148 bis 151 und der Abschnitte VI und VII sinngemäß anzuwenden, die Bestimmungen der §§ 125 bis 131 jedoch nur dann, wenn der Dienstgeber auch sonstige Dienstnehmer beschäftigt.
27.04.2011
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