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§ 3 Landwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1979

§ 3
Öffentliche und private Berufs- und Fachschulen
sowie Schülerheime

(1) Öffentliche Berufs- und Fachschulen sind jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter (§ 4) errichtet und erhalten werden.

(2) Berufs- und Fachschulen, die nicht öffentlich sind, sind Privatschulen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Schülerheime.

10.12.2015

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