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§ 4 Landwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1979

II. Hauptstück
Errichtung und Erhaltung von öffentlichen Berufs- und
Fachschulen sowie Schülerheimen

§ 4
Gesetzlicher Schul- und Heimerhalter

(1) Die Errichtung, Erhaltung, Stilllegung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie von öffentlichen Schülerheimen obliegen dem gesetzlichen Schul- bzw. Heimerhalter als Träger von Privatrechten.

(2) Gesetzlicher Schulerhalter für die Berufs- und Fachschulen sowie gesetzlicher Heimerhalter für die Schülerheime ist das Land.

10.12.2015

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