Berufsbild
§ 3
(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Lackiertechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
1. | Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes | – | – |
2. | Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche | – | |
3. | Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs | Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes | |
4. | Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes | ||
5. | Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung | Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden | |
6. | Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/innen, Kunden/innen und Lieferanten/innen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise | ||
7. | Kundengerechtes Verhalten und kundengerechte Kommunikation (zB Führen von Beratungsgesprächen, Betreuen von Kunden/innen, Behandeln von Reklamationen) | ||
8. | Handhaben, Warten, Pflegen und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe | ||
9. | Kenntnis der zu verwendenden Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Erzeugung, ihrer chemischen und physikalischen Eigenschaften, Verwendungs-, und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie über deren fachgerechte Lagerung | ||
10. | Grundkenntnisse der Farbenlehre | Kenntnis der Farbenlehre (Farbenordnung, Farbcodierungs- und Farbmischsysteme) | |
11. | – | Kenntnis der fachgerechten Logistik | |
12. | Zubereiten der Werk- und Hilfsstoffe | ||
13. | Reinigen, Schleifen, Abdecken sowie Entfernen von vorhandenen Beschichtungen | ||
14. | Mischen und Nuancieren der Beschichtungsstoffe nach Muster | ||
15. | Entfernen von vorhandenen Oxidschichten und Applizieren von Korrosionsschutzmaterialien | ||
16. | Instandsetzen von Untergründen von Hand und mechanisch, wie Grundieren, Spachteln, Füllern, usw. | ||
17. | – | Aufbringen von Füllmaterial mittels Applikationsgeräten | |
18. | Auftragen von Grund-materialien | Applizieren von Grund- und Deckmaterialien in verschiedenen Techniken (wie zB durch Streichen, Spritzen, Tauchen, Fluten) auf verschiedenen Untergründen mittels verschiedener Arbeitstechniken | |
19. | – | – | Ausführen von Abdeckarbeiten mit Zierelementen |
20. | – | Beschichten mit Applikationsgeräten | |
21. | Herstellen von manuellen Beschichtungen | ||
22. | – | – | Ausführen von Oberflächen-beschichtungsarbeiten mit Beschichtungsgeräten |
23. | Manuelles und maschinelles Polieren | ||
24. | Durchführen von Grund- und Finisharbeiten | ||
25. | Erkennen von Beschichtungs-fehlern | Prüfen und Analysieren von Fehlern bei Oberflächenstörungen | |
26. | Beschichten von Holz, Metall, Kunststoff und anderen Werkstoffen | ||
27. | Instandsetzen von Oberflächen (Korrosionsschutz, Grundieren, Spachteln, Füllern, Schleifen, mit verschiedenen Applikationsverfahren) | ||
28. | – | Kontrollieren und Prüfen der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln | |
29. | Physikalische und chemische Grundkenntnisse der Werkstofftrocknung | ||
30. | – | Aufbringen von Werkstoffen mit unterschiedlichen Verfahrenstechniken | |
31. | Grundkenntnisse der Herstellung von Schablonen, Maskiertechnik und Dekorationstechniken nach Designvorlage | – | |
32. | – | Ausführen von Beschichtungen nach Schablonen und Pausen | |
33. | – | Ausführen von Sonder- und Speziallackierungen auf vorbereiteten Untergründen | |
34. | – | – | Gestalten und Designen von Sonderlackierungen (zB mittels Airbrushtechnik) auf vorbereiteten Untergründen |
35. | Erstellen von Arbeitsberichten und Arbeitsaufträgen | ||
36. | Kenntnis der betriebsspezifischen Soft- und Hardware | ||
37. | Kenntnis der Bedienung der elektronischen Arbeitsbehelfe | Durchführen von Arbeiten mit elektronischen Arbeitsbehelfen (zB EDV-Anlagen, Farbmischcomputern, Farbmessgeräten, Berechnungssystemen usw.) | |
38. | – | – | Kenntnis des Anfertigens von Folien |
39. | – | Demontieren und Montieren von Beschlägen welche den Lackierprozess beeinflussen | |
40. | Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen | ||
41. | Kenntnis einschlägiger fremdsprachiger Fachbegriffe | ||
42. | – | Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen | |
43. | Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen | ||
44. | Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten | ||
45. | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit, insbesondere über den Brand- und Explosionsschutz sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften, Verarbeitungsrichtlinien und Sicherheitsdatenblätter | ||
46. | Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls | ||
47. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG) | ||
48. | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
(3) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 599/1987, (KJBG) zu entsprechen.
Zusatzdokumente: image001
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