Berufsprofil
§ 2
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sollen ausgebildete Lehrlinge befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Instandsetzen von Oberflächen (Korrosionsschutz, Grundieren, Spachteln, Füllern, Schleifen mit verschiedenen Applikationsverfahren),
- 2. Beschichten von Untergründen auf anorganischen und organischen Werkstoffen,
- 3. Auftragen von Spezialbeschichtungen,
- 4. Ausführen von Sonder- und Speziallackierungen mit diversen Applikationsgeräten,
- 5. Gestalten und Designen von Sonderlackierungen,
- 6. Durchführen von Qualitätskontrollen an Werkstücken,
- 7. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
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