Prämienüberträge
§ 3
(1) Bei der Ermittlung der Prämienüberträge gemäß § 151 VAG 2016 stellt die Methode, die annimmt, dass die Prämien jeweils monatsmittig fällig sind (1/24 Methode), ein gemäß § 151 Abs. 2 VAG 2016 zulässiges Näherungsverfahren dar.
(2) Als Anteil der Rückversicherer an den Prämienüberträgen ist derjenige Teil der abgegebenen Prämien auszuweisen, der sich auf einen nach dem Ende des Geschäftsjahres liegenden Zeitraum bezieht. Falls sich bei zeitlicher Abgrenzung dieser Prämien ein höherer Anteil der Rückversicherer an den Prämienüberträgen ergibt, ist dieser nur anzusetzen, wenn die Auflösung des Rückversicherungsvertrags im Zeitpunkt der Bilanzerstellung bereits feststeht.
(3) Kostenabschläge von den Prämienüberträgen sind zulässig, dürfen jedoch höchstens 15% betragen. Darüber hinaus ist eine weitere Aktivierung von Aufwendungen für den Versicherungsabschluss unzulässig.
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