Feststellung des Jahresabschlusses und Verteilung des Jahresüberschusses
§ 2
(1) Die Verhandlung des obersten Organs über den Jahresabschluss ist mit der Verhandlung über die Verteilung des Jahresüberschusses und über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und, wenn ein solcher bestellt ist, des Aufsichtsrates zu verbinden.
(2) Der Vorstand hat dem obersten Organ einen Vorschlag über die Verteilung des Jahresüberschusses vorzulegen (§ 47 VAG 2016). Das oberste Organ hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres über die Verteilung eines sich aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr ergebenden Jahresüberschusses zu beschließen. Weicht der Beschluss des obersten Organs vom Vorschlag des Vorstands ab, so hat dieser eine dadurch erforderliche Änderung des Jahresabschlusses vorzunehmen.
(3) Über die Versammlung des obersten Organs, die die Verhandlung des Jahresabschlusses zum Gegenstand hat, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
- 1. das Datum und den Ort der Versammlung;
- 2. die Feststellung der Beschlussfähigkeit;
- 3. die Tagesordnungspunkte;
- 4. den Lagebericht und den Bericht der Prüfer, wenn diese mündlich erstattet wurden;
- 5. den wesentlichen Inhalt der Beratung über die Tagesordnungspunkte und die hierüber gefassten Beschlüsse;
- 6. außerhalb der Tagesordnung von den Mitgliedern des obersten Organs vorgebrachte Wünsche, Anregungen und Beschwerden
zu enthalten hat.
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