Verwendung der Kurzparknachweise in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen
§ 3.
Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis zu verwenden:
- 1. Parkschein,
- (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2008),
- 3. Parkometer,
- 4. Parkzeitgeräte,
- 5. Parkscheibe oder Parkschein in den Fällen des § 2 Abs. 4 oder
- 6. elektronische Kurzparknachweise.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Gesetzesnummer
10012343
Dokumentnummer
NOR40097868
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