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§ 3 KrntErbhoefeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2019

§ 3.

(1) Hofbestandteile sind alle dem Hofeigentümer gehörenden und Zwecken der Land- und Forstwirtschaft dienenden Liegenschaften, die regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden und mit dem Hof eine wirtschaftliche Einheit bilden.

(2) Als Hofbestandteile sind auch jene Liegenschaften anzusehen, die gemäß § 2 Abs. 1 Höfe mittlerer Größe sind, aber von einem anderen Hof aus bewirtschaftet werden und zu dessen Wirtschaftsbetrieb gehören (insbesondere Halthuben).

(3) Hofbestandteile sind ferner die mit dem Eigentum am Hof oder an seinen Teilen verbundenen Nutzungsrechte, insbesondere Weide-, Holzungs- und Wasserrechte an fremden oder gemeinschaftlichen Grundstücken. Dazu gehören auch die auf dem Erbhof betriebenen Unternehmen des Hofeigentümers, sofern sie von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind oder vom Hof überhaupt nicht oder nicht ohne unverhältnismäßige Nachteile getrennt werden können.

(4) Neben dem Zugehör (§§ 294 bis 297 ABGB) zählen zum Erbhof alle dem Hofeigentümer gehörenden beweglichen körperlichen Sachen, die zur ordentlichen Bewirtschaftung des Hofes erforderlich sind.

(5) Ob ein Betrieb mittlerer Größe als Erbhof anzusehen ist, welche Liegenschaften, Nutzungsrechte und Unternehmen Hofbestandteile bilden und welche Sachen sonst zum Hof gehören, hat das Verlassenschaftsgericht festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019

Gesetzesnummer

10002891

Dokumentnummer

NOR40214147

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