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§ 4 KrntErbhoefeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Verfügungsfreiheit des Eigentümers

§ 4

(1) Der Allein- oder Miteigentümer eines Erbhofs ist durch dieses Bundesgesetz in seiner Verfügung über den Hof oder seine Teile weder unter Lebenden noch von Todes wegen beschränkt.

(2) Der letztwillig Verfügende kann die Bevorzugung des Übernehmers (§§ 12 und 13) innerhalb der Grenzen des Pflichtteilsrechts beschränken, aufheben oder erweitern.

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