Berufsbild
§ 3
(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Klavierbau wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | |
1. | Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes | – | – | – | |
2. | Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche | – | – | ||
3. | Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs | Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes | |||
4. | Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen) | ||||
4.1 | Methodenkompetenz: zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc. | ||||
4.2 | Soziale Kompetenz: zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc. | ||||
4.3 | Personale Kompetenz: zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc. | ||||
4.4 | Kommunikative Kompetenz: zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen | ||||
4.5 | Arbeitsgrundsätze: zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. | ||||
4.6 | Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen | ||||
5. | Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes | ||||
6. | Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/innen, Kunden/innen und Lieferanten/innen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise | ||||
7. | – | – | Mitwirken beim Beraten und Betreuen von Kunden/innen | Beraten und Betreuen von Kunden/innen | |
8. | Kenntnis der Arbeitsplanung | Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden | – | ||
9. | Lesen von Zeichnungen und Skizzen | ||||
10. | Anfertigen von Skizzen | Anfertigen von einfachen Werkzeichnungen | |||
11. | – | Grundkenntnisse des rechnergestützten Konstruierens und Zeichnens (CAD) sowie der rechnergestützten Produktion (zB mittels CNC) | Kenntnis des rechnergestützten Konstruierens und Zeichnens (CAD) sowie der rechnergestützten Produktion (zB mittels CNC) | Einfaches rechnergestütztes Konstruieren und Zeichnen (CAD) sowie rechnergestützte Produktion (zB mittels CNC) soweit diese Techniken vom Angebotsprogramm des Lehrbetriebes umfasst sind | |
12. | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe | ||||
13. | Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten, Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie über deren fachgerechte Lagerung | ||||
14. | Mitwirken beim Bestimmen, Beurteilen und Auswählen von Hölzern, Werk- und Hilfsstoffen | Bestimmen, Beurteilen und Auswählen von Hölzern, Werk- und Hilfsstoffen | |||
15. | Messen, Anreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Fräsen, Furnieren, Leimen und Kleben | ||||
16. | Herstellen von lösbaren und unlösbaren Materialverbindungen | ||||
17. | Grundkenntnisse über den Umgang mit elektrischen Strom | Rüsten, Einstellen, Bedienen und Überwachen von einschlägigen Holz- und Metallbearbeitungsmaschinen auch unter Verwendung von im Betrieb vorhandenen, rechnergestützten Anlagen | |||
18. | Kenntnis des Anlegens von Dokumentationen sowie des Arbeitens mit Formularen zur Unterstützung bei Reparaturen und Restaurierungen auch unter Verwendung von im Betrieb vorhandenen, rechnergestützten Anlagen | ||||
19. | – | Kenntnis der diversen Rastenkonstruktionen | |||
20. | – | – | Arbeiten an Resonanzböden, Berippungen und Rasten | ||
21. | – | – | Anfertigen von Stegen, Berippungen und von Stimmstöcken | ||
22. | – | – | Aufpassen und Druckrichten von Rahmen | ||
23. | – | – | Anfertigen von Saitenbezügen | ||
24. | – | Beziehen einschließlich Vorarbeiten wie Bohren des Stimmstockes, Setzen von Agraffen | |||
25. | Ausführen von Arbeiten an der Klaviatur | ||||
26. | – | Zusammensetzen von Flügel- und Pianomechaniken sowie von Dämpfungen; Abziehen von Hammerköpfen | |||
27. | Ersetzen von Mechanikteilen und Instandsetzen von Mechaniken und deren Teilen | ||||
28. | – | Regulieren von Flügel- und Pianomechaniken sowie von Dämpfungen | |||
29. | – | – | Grundkenntnisse der Sonderformen der Klaviermechaniken | ||
30. | Grundkenntnisse der Oberflächenbehandlungsmethoden | Kenntnis der Oberflächenbehandlungsmethoden | |||
31. | Behandeln der Oberfläche | ||||
32. | Warten und Pflegen des Klaviers | ||||
33. | – | – | Mensurieren (Berechnen von Saiten) | ||
34. | Musikalisches Handhaben von Klavieren (wie zB Zupfen, Stimmen, Spielen) | ||||
35. | – | – | – | Grundkenntnisse des Intonierens | |
36. | – | – | – | Grundkenntnisse über Cembali | |
37. | Kenntnis der Qualitätskontrolle | Durchführen von Funktionsprüfungen und von Qualitätskontrollen | |||
38. | Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführen von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen | ||||
39. | Kenntnis des betriebsspezifischen Umweltschutzes, die Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb verwendeten Materialien | ||||
40. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz – BAG) | ||||
41. | Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen | ||||
42. | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften insbesondere über den Brandschutz sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit insbesondere Erste-Hilfe-Maßnahmen | ||||
43. | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, zu entsprechen.
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