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§ 3 Klavierbau-Ausbildungsordnung 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Berufsbild

§ 3

(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Klavierbau wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

 

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

 

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

 

3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

 

4.

Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)
In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

 

4.1

Methodenkompetenz: zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.

 

4.2

Soziale Kompetenz: zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.

 

4.3

Personale Kompetenz: zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.

 

4.4

Kommunikative Kompetenz: zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen

 

4.5

Arbeitsgrundsätze: zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.

 

4.6

Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen

 

5.

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

 

6.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/innen, Kunden/innen und Lieferanten/innen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

 

7.

Mitwirken beim Beraten und Betreuen von Kunden/innen

Beraten und Betreuen von Kunden/innen

 

8.

Kenntnis der Arbeitsplanung

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

 

9.

Lesen von Zeichnungen und Skizzen

 

10.

Anfertigen von Skizzen

Anfertigen von einfachen Werkzeichnungen

 

11.

Grundkenntnisse des rechnergestützten Konstruierens und Zeichnens (CAD) sowie der rechnergestützten Produktion (zB mittels CNC)

Kenntnis des rechnergestützten Konstruierens und Zeichnens (CAD) sowie der rechnergestützten Produktion (zB mittels CNC)

Einfaches rechnergestütztes Konstruieren und Zeichnen (CAD) sowie rechnergestützte Produktion (zB mittels CNC) soweit diese Techniken vom Angebotsprogramm des Lehrbetriebes umfasst sind

12.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

 

13.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten, Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie über deren fachgerechte Lagerung

 

14.

Mitwirken beim Bestimmen, Beurteilen und Auswählen von Hölzern, Werk- und Hilfsstoffen

Bestimmen, Beurteilen und Auswählen von Hölzern, Werk- und Hilfsstoffen

 

15.

Messen, Anreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Fräsen, Furnieren, Leimen und Kleben

 

16.

Herstellen von lösbaren und unlösbaren Materialverbindungen

 

17.

Grundkenntnisse über den Umgang mit elektrischen Strom

Rüsten, Einstellen, Bedienen und Überwachen von einschlägigen Holz- und Metallbearbeitungsmaschinen auch unter Verwendung von im Betrieb vorhandenen, rechnergestützten Anlagen

 

18.

Kenntnis des Anlegens von Dokumentationen sowie des Arbeitens mit Formularen zur Unterstützung bei Reparaturen und Restaurierungen auch unter Verwendung von im Betrieb vorhandenen, rechnergestützten Anlagen

 

19.

Kenntnis der diversen Rastenkonstruktionen

 

20.

Arbeiten an Resonanzböden, Berippungen und Rasten

 

21.

Anfertigen von Stegen, Berippungen und von Stimmstöcken

 

22.

Aufpassen und Druckrichten von Rahmen

 

23.

Anfertigen von Saitenbezügen

 

24.

Beziehen einschließlich Vorarbeiten wie Bohren des Stimmstockes, Setzen von Agraffen

 

25.

Ausführen von Arbeiten an der Klaviatur

 

26.

Zusammensetzen von Flügel- und Pianomechaniken sowie von Dämpfungen; Abziehen von Hammerköpfen

 

27.

Ersetzen von Mechanikteilen und Instandsetzen von Mechaniken und deren Teilen

 

28.

Regulieren von Flügel- und Pianomechaniken sowie von Dämpfungen

 

29.

Grundkenntnisse der Sonderformen der Klaviermechaniken

 

30.

Grundkenntnisse der Oberflächenbehandlungsmethoden

Kenntnis der Oberflächenbehandlungsmethoden

 

31.

Behandeln der Oberfläche

 

32.

Warten und Pflegen des Klaviers

 

33.

Mensurieren (Berechnen von Saiten)

 

34.

Musikalisches Handhaben von Klavieren (wie zB Zupfen, Stimmen, Spielen)

 

35.

Grundkenntnisse des Intonierens

 

36.

Grundkenntnisse über Cembali

 

37.

Kenntnis der Qualitätskontrolle

Durchführen von Funktionsprüfungen und von Qualitätskontrollen

 

38.

Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführen von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen

 

39.

Kenntnis des betriebsspezifischen Umweltschutzes, die Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb verwendeten Materialien

 

40.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz – BAG)

 

41.

Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

 

42.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften insbesondere über den Brandschutz sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit insbesondere Erste-Hilfe-Maßnahmen

 

43.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

 

(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, zu entsprechen.

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