II. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 3.
(1) Die allgemeinen Versicherungsbedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die für den Inhalt der allgemeinen Versicherungsbedingungen maßgebenden Rechtsvorschriften nicht eingehalten oder die Belange der Versicherten oder der geschädigten Dritten nicht ausreichend gewahrt werden.
(2) Auf Vereinbarungen, die von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Nachteil der Versicherten oder der geschädigten Dritten abweichen, kann sich der Versicherer nicht berufen.
(3) Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind den Versicherungsnehmern von den Versicherungsunternehmen bei Vertragsabschluß, spätestens gleichzeitig mit der Polizze auszufolgen. Jede Änderung der Versicherungsbedingungen ist den Versicherungsnehmern ehestmöglich zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Gesetzesnummer
10011672
Dokumentnummer
NOR12153394
alte Dokumentnummer
N9199224647J
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