§ 3 K-AG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2000

§ 3

Vollziehung

(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes fällt - unbeschadet des Verordnungsrechtes der Landesregierung - in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(2) Von der Regelung des Abs. 1 sind ausgenommen:

  1. a) die Bestimmungen der §§ 15 und 16;
  2. b) Akte der Vollziehung betreffend bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)