Voraussetzungen für den Zugang zu klassifizierten Informationen
§ 3.
(1) Unbeschadet des § 1 darf der Zugang zu klassifizierten Informationen nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
- 1. einem Bediensteten einer Dienststelle des Bundes, wenn
- a) der Zugang zu diesen Informationen für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlich ist,
- b) er nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde und,
- c) soweit Informationen betroffen sind, die als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, eine Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 bis 55b SPG, BGBl. Nr. 566/1991, oder, sofern gesetzlich vorgesehen, eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß §§ 23 und 24 MBG, BGBl. I Nr. 86/2000, durchgeführt wurde.
- 2. sonstigen Personen, wenn
- a) dies für die Ausübung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Tätigkeit erforderlich ist,
- b) die Voraussetzungen der Z 1 lit. b und c vorliegen und
- c) kein geringerer als der von der zuständigen Dienststelle vorgesehene Schutzstandard gewährleistet wird.
(2) Ein Bediensteter einer Dienststelle des Bundes darf den Zugang zu klassifizierten Informationen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 suchen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 32/2018)
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Gesetzesnummer
20001740
Dokumentnummer
NOR40201898
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