Verschwiegenheitspflicht
§ 4.
Jede Person, der auf Grund dieses Bundesgesetzes Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird,
- 1. ist zur Verschwiegenheit über die ihr dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und
- 2. hat durch Einhaltung der vorgesehenen Schutzstandards dafür Sorge zu tragen, dass kein Unbefugter Kenntnis von den klassifizierten Informationen erlangt.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Gesetzesnummer
20001740
Dokumentnummer
NOR40027391
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