Anmeldung vor dem Einlaufen in den Hafen eines Mitgliedstaates
§ 3.
(1) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, dessen Bestimmungshafen ein Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ist, hat der Hafenbehörde die Informationen gemäß Anhang 1 Z 1 der Informations- und Melde-Richtlinie sowie gemäß Anhang der FAL-Richtlinie zu übermitteln.
(2) Diese Meldung hat zu erfolgen
- 1. mindestens 24 Stunden im Voraus,
- 2. spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Schiff aus dem vorigen Hafen ausläuft, sofern die Reisezeit weniger als 24 Stunden beträgt oder
- 3. wenn der Anlaufhafen nicht bekannt ist oder sich während der Fahrt ändert, sobald diese Information vorliegt.
Schlagworte
Überwachungssystem
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20003774
Dokumentnummer
NOR40130479
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