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§ 3 Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2011

Anmeldung vor dem Einlaufen in den Hafen eines Mitgliedstaates

§ 3.

(1) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, dessen Bestimmungshafen ein Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ist, hat der Hafenbehörde die Informationen gemäß Anhang 1 Z 1 der Informations- und Melde-Richtlinie sowie gemäß Anhang der FAL-Richtlinie zu übermitteln.

(2) Diese Meldung hat zu erfolgen

  1. 1. mindestens 24 Stunden im Voraus,
  2. 2. spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Schiff aus dem vorigen Hafen ausläuft, sofern die Reisezeit weniger als 24 Stunden beträgt oder
  3. 3. wenn der Anlaufhafen nicht bekannt ist oder sich während der Fahrt ändert, sobald diese Information vorliegt.

Schlagworte

Überwachungssystem

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20003774

Dokumentnummer

NOR40130479

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