§ 3 Impfschadengesetz

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2026

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 278/1991

§ 3.

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)

(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Abs. 1, 71, 72,, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.

(3a) Auf Wunsch der antragstellenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist bei einer Untersuchung, die im Zuge einer Befragung gemäß § 86 HVG erfolgt, die Anwesenheit und Anhörung einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.

(4) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. § 46b HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im § 2a Abs. 2 genannten Betrages vorzunehmen. (Anm. 1)

(5) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 278/1991

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

10010356

Dokumentnummer

NOR40278488

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