Geltendmachung
§ 3.
Der Anbieter hat Notwendigkeit und Umfang der Leistungen zu begründen, insbesondere die geltend gemachten Kosten in die einzelnen Kostenbestandteile aufzugliedern und zu belegen; gegebenenfalls hat der Anbieter auch zu begründen, in welchem Umfang er nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Gesetzesnummer
20012257
Dokumentnummer
NOR40252898
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