§ 3.
Vorbehaltlich entgegenstehenden unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union unterliegen alle handelsstatistischen Angaben der Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999. Diese Angaben dürfen jedoch anderen Behörden oder Ämtern bekanntgegeben werden, soweit dies zur Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021
Gesetzesnummer
10005922
Dokumentnummer
NOR40238278
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