Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 148/2004 wurde in der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.
§ 2.
(1) Die handelsstatistische Anmeldung hat, soweit nach § 1 Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, elektronisch zu erfolgen. Sie hat alle für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik erforderlichen Daten zu enthalten.
(2) Zur Ergänzung oder Berichtigung der amtlichen Handelsstatistik haben alle Anmeldepflichtigen der Bundesanstalt Statistik Österreich über Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen und alle Belege vorzulegen, die für eine Verarbeitung der handelsstatistischen Anmeldungen erforderlich sind.
Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 148/2004 wurde in der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021
Gesetzesnummer
10005922
Dokumentnummer
NOR40238277
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