§ 3.
Der Gebrauch von Titeln und Ansprachen, die mit den Bestimmungen des § 1 im Widerspruch stehen, ist verboten. Eide, die dem Kaiser in seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt geleistet worden sind, sind unverbindlich.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Gesetzesnummer
10000038
Dokumentnummer
NOR12000692
alte Dokumentnummer
N1191912331P
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