§ 3 GVSV

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2027

Tritt am 1. April 2027, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 6 Abs. 4).

Überprüfung der Einhaltung der Standards

§ 3.

(1) Zur Überprüfung der Einhaltung der gemäß § 121 Abs. 5 GWG 2011 normierten Standards sind folgende Daten jährlich zum 15. Juli für den folgenden Winter (Erhebungszeitraum 1. Oktober bis 31. März) an die Regulierungsbehörde zu übermitteln:

  1. 1. Verteilernetzbetreiber haben dem Markt- und Verteilergebietsmanager die Basisdaten zur Ermittlung der Mengen je Versorger geschützter Kunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a lit. a bis c GWG 2011 im jeweiligen Monat und je Marktgebiet zu übermitteln. Der Markt- und Verteilergebietsmanager hat die ermittelten Mengen je Versorger geschützter Kunden an die Regulierungsbehörde zu senden.
  2. 2. Die Versorger geschützter Kunden haben den letztjährigen monatlichen Gasverbrauch im jeweiligen Monat je Fernwärmeanlage in dem Ausmaß, in dem jene Wärme an geschützte Fernwärmekunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a lit. c GWG 2011 liefert, sowie das jeweilige kurzfristige Substitutionspotential zu melden.

(Anm.: Abs. 2 mit 1.4.2027 außer Kraft getreten)

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Gesetzesnummer

20012267

Dokumentnummer

NOR40278979

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