Tritt am 1. April 2027, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 6 Abs. 4).
Überprüfung der Einhaltung der Standards
§ 3.
(1) Zur Überprüfung der Einhaltung der gemäß § 121 Abs. 5 GWG 2011 normierten Standards sind folgende Daten jährlich zum 15. Juli für den folgenden Winter (Erhebungszeitraum 1. Oktober bis 31. März) an die Regulierungsbehörde zu übermitteln:
- 1. Verteilernetzbetreiber haben dem Markt- und Verteilergebietsmanager die Basisdaten zur Ermittlung der Mengen je Versorger geschützter Kunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a lit. a bis c GWG 2011 im jeweiligen Monat und je Marktgebiet zu übermitteln. Der Markt- und Verteilergebietsmanager hat die ermittelten Mengen je Versorger geschützter Kunden an die Regulierungsbehörde zu senden.
- 2. Die Versorger geschützter Kunden haben den letztjährigen monatlichen Gasverbrauch im jeweiligen Monat je Fernwärmeanlage in dem Ausmaß, in dem jene Wärme an geschützte Fernwärmekunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a lit. c GWG 2011 liefert, sowie das jeweilige kurzfristige Substitutionspotential zu melden.
(Anm.: Abs. 2 mit 1.4.2027 außer Kraft getreten)
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026
Gesetzesnummer
20012267
Dokumentnummer
NOR40278979
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