§ 3 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.1969

II. HAUPTSTÜCK
Übertragung und Einräumung von Rechten

§ 3*)

(1) Nur mit Genehmigung der Behörde kann

  1. a) das Eigentum an Grundstücken erworben,
  2. b) das Recht zur Bauführung auf Grundstücken eingeräumt,
  3. c) das Fruchtnießungsrecht an Grundstücken eingeräumt,
  4. d) die Nutzung landwirtschaftlicher Betriebe gegen Entgelt eingeräumt,
  5. e) die Bestandgabe von Grundstücken oder Bauwerken an Ausländer grundbücherlich eingetragen und
  6. f) das Pfandrecht auf Grundstücken oder Bauwerken für Ausländer grundbücherlich eingetragen werden. Hievon sind Pfandrechte für Kreditinstitute ausgenommen.

(2) Für Gebiete, in denen Bodenknappheit herrscht, kann durch Verordnung der Landesregierung verfügt werden, daß die Verpachtung aller Grundstücke über 20 a der Genehmigung bedarf.

(3) Wird ein Grundstück im Wege der Versteigerung veräußerst, so bedarf das Meistbot der Genehmigung. Eine Person, deren Meistbot nicht genehmigt wurde, darf im Falle einer neuen Versteigerung desselben Grundstückes nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zum Bieten zugelassen werden. Dies gilt sinngemäß für die Annahme eines Überbotes (§ 195 Exekutionsordnung) und die Genehmigung eines Antrages auf Übernahme (§ 200 Z. 1 Exekutionsordnung).

*) Fassung LGBl.Nr. 12/1969

16.04.2018

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