§ 3 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1954

II. Hauptstück
Übertragung und Einräumung von Rechten

§ 3

(1) Nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde kann durch Rechtsgeschäft unter Lebenden

  1. a) das Eigentum an Grundstücken (§ 1) übertragen,
  2. b) das Recht zur Bauführung auf Grundstücken eingeräumt und
  3. c) die Nutzung landwirtschaftlicher Betriebe gegen Entgelt eingeräumt

werden.

(2) Für Gebiete, in denen Bodenknappheit herrscht, kann durch Verordnung der Landesregierung verfügt werden, daß die Verpachtung aller Grundstücke über zwanzig Ar der Genehmigung bedarf.

(3) Wird ein Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung veräußert, so bedarf das Meistbot der Genehmigung.

16.04.2018

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