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§ 3 GuK-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2005

Lehrkräfte

§ 3.

(1) Der Rechtsträger der Sonderausbildung hat Personen, die die theoretische Ausbildung im Rahmen der Sonderausbildung durchführen, als Lehrkräfte zu bestellen.

(2) Als Lehrkräfte für das betreffende Unterrichtsfach bzw. Sachgebiet gemäß den Anlagen 1 bis 9 sind zu bestellen:

  1. 1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt sind (Lehrer/Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege),
  2. 2. Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin, Fachärzte/Fachärztinnen sowie Ärzte/Ärztinnen in Ausbildung zu Fachärzten/Fachärztinnen eines Sonderfaches,
  3. 3. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
  4. 4. Psychologen/Psychologinnen und Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen,
  5. 5. Personen, die ein fachspezifisches Studium an einer Universität oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben, und
  6. 6. sonstige fachkompetente Personen.

(3) Lehrkräfte haben die für das betreffende Unterrichtsfach bzw. Sachgebiet erforderlichen speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen und pädagogisch geeignet zu sein.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004471

Dokumentnummer

NOR40073060

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