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§ 3 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.5.2015

Ausbildungsleiter/in

§ 3

Ausbildungsleiter/in ist die/derjenige, die/der nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Familien und Jugend für die Ausbildung zuständig ist.

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