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§ 4 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.5.2015

Ausbildungsmodule

§ 4

(1) Die Grundausbildung ist aus Modulen zusammengesetzt.

  1. (2) Die einzelnen Module können in Seminarform, als Einzelunterricht, als e-learning-System oder als Training bzw. praktische Verwendung am Arbeitsplatz angeboten werden. Weiters können Projektarbeiten und Phasen des Selbststudiums vorgesehen sein.
  2. (3) Als Vortragende/Ausbildner in den einzelnen Modulen sind nach Möglichkeit entsprechend qualifizierte Bedienstete des Bundesministeriums für Familien und Jugend heranzuziehen. Diese sind von der/dem Ausbildungsleiter/in im Einvernehmen mit den, den Lehrbeauftragten dienstvorgesetzten, Sektionsleiter/innen oder den im Rahmen der Organisationsstrukturen höchsten Dienstvorgesetzten zu bestimmen.

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