Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des Bundesministerium für Landesverteidigung.
§ 3.
Ziel der Berufsoffiziersausbildung ist der Offizier, der als hochqualifizierte Führungskraft im Rahmen des demokratischen Gesellschaftssystemes befähigt ist, seine Aufgaben
- - im Einsatz,
- - bei der Ausbildung und
- - im Dienstbetrieb
- durch Vorbild an
- - Professionalität und
- - Humanität
- zu erfüllen.
Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des Bundesministerium für Landesverteidigung.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008508
Dokumentnummer
NOR12110270
alte Dokumentnummer
N6199546758J
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