§ 3 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1995

Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des Bundesministerium für Landesverteidigung.

§ 3.

Ziel der Berufsoffiziersausbildung ist der Offizier, der als hochqualifizierte Führungskraft im Rahmen des demokratischen Gesellschaftssystemes befähigt ist, seine Aufgaben

  1. - im Einsatz,
  2. - bei der Ausbildung und
  3. - im Dienstbetrieb
  1. - Professionalität und
  2. - Humanität
  1. zu erfüllen.

Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des Bundesministerium für Landesverteidigung.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008508

Dokumentnummer

NOR12110270

alte Dokumentnummer

N6199546758J

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