§ 3.
Ziel der Ausbildung ist es, daß die Kandidaten
- 1. sich der Stellung und der Aufgaben des Soldaten als mitverantwortlicher Träger der demokratischen Lebensform und als verantwortungsbewußter Bürger der Republik Österreich im Rahmen der demokratischen Gesellschaft bewußt sind;
- 2. die Grundsätze der Menschenführung anwenden können;
- 3. als Kommandanten die Führung der Teileinheit einer Waffengattung beziehungsweise die speziellen Aufgaben in der Erstverwendung als Offizier einer Waffengattung oder Fachrichtung im Einsatz und im Frieden beherrschen;
- 4. als Offiziere eine Teileinheit im infanteristischen Kampf führen und ausbilden können;
- 5. die Grundsätze der Kampfführung der verbundenenen Waffen und des Zusammenwirkens aller Waffengattungen bis zur Ebene des kleinen Verbandes in allen Kampfarten kennen;
- 6. ihren Einheitskommandanten in der Führung der Einheit im Frieden, insbesondere in der Ausbildung und in den Verwaltungsaufgaben, aber auch im Einsatz unterstützen und vertreten können;
- 7. zu psychischer und physischer Belastbarkeit sowie zu Selbstdisziplin und Verantwortungsbewußtsein erzogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008508
Dokumentnummer
NOR12099645
alte Dokumentnummer
N61981116020
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