§ 3.
(1) Die Legitimation muß nach dem
- 1. in der Anlage 1 für Legitimationen gemäß § 1 Z 1,
- 2. in der Anlage 2 für Legitimationen gemäß § 1 Z 2,
- 3. in der Anlage 3 für Legitimationen gemäß § 1 Z 3,
- festgelegten Muster ausgestellt sein.
(2) Die Legitimation muß mit einem Lichtbild (Paßbild im Hochformat) versehen sein, das die abgebildete Person einwandfrei als jene erkennen läßt, für die die Legitimation ausgestellt worden ist (Inhaber der Legitimation); dieses und ein weiteres gleiches Lichtbild sind vom Antragsteller beizubringen. Das auf der Legitimation angebrachte Lichtbild muß von der Behörde in einer seine Auswechslung verhindernden Weise überstempelt sein.
(3) Die Legitimation muß von ihrem Inhaber unterschrieben sein.
Schlagworte
Ausweis
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Gesetzesnummer
10006344
Dokumentnummer
NOR12069695
alte Dokumentnummer
N51974140310
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