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§ 2 Gewerbelegitimationen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 2.

Die Legitimation hat aus einem Stück Leinenpapier zu bestehen; dieses muß bei Legitimationen gemäß § 1 Z 1 und 2 in drei gleiche Teile, bei Legitimationen gemäß § 1 Z 3 in zwei gleiche Teile zusammengefaltet sein, im gefalteten Zustand ein Format von 7.4 cm x 10.5 cm haben und folgende Farbe aufweisen:

  1. 1. gelb bei einer Legitimation gemäß § 1 Z 1,
  2. 2. grün bei einer Legitimation gemäß § 1 Z 2,
  3. 3. blau bei einer Legitimation gemäß § 1 Z 3.

Schlagworte

Ausweis

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

10006344

Dokumentnummer

NOR12069694

alte Dokumentnummer

N51974140300

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