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§ 3 Gewerbelegitimationen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 3.

(1) Die Legitimation muß nach dem

  1. 1. in der Anlage 1 für Legitimationen gemäß § 1 Z 1,
  2. 2. in der Anlage 2 für Legitimationen gemäß § 1 Z 2,
  3. 3. in der Anlage 3 für Legitimationen gemäß § 1 Z 3,

(2) Die Legitimation muß mit einem Lichtbild (Paßbild im Hochformat) versehen sein, das die abgebildete Person einwandfrei als jene erkennen läßt, für die die Legitimation ausgestellt worden ist (Inhaber der Legitimation); dieses und ein weiteres gleiches Lichtbild sind vom Antragsteller beizubringen. Das auf der Legitimation angebrachte Lichtbild muß von der Behörde in einer seine Auswechslung verhindernden Weise überstempelt sein.

(3) Die Legitimation muß von ihrem Inhaber unterschrieben sein.

Schlagworte

Ausweis

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

10006344

Dokumentnummer

NOR12069695

alte Dokumentnummer

N51974140310

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