§ 3.
Die gemäß § 1 Abs. 1 angekauften und die gemäß § 2 Abs. 1 weitergegebenen US-Dollar-Beträge sind zu den am Tage des Ankaufes bzw. der Kreditgewährung jeweils geltenden Kassenwerten auf die in § 1 Abs. 1 und in § 2 Abs. 1 genannten Höchstbeträge anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2023
Gesetzesnummer
10004138
Dokumentnummer
NOR12045805
alte Dokumentnummer
N3197321447L
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