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§ 3 Gewährung von Krediten an internationale Finanzinstitutionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.8.1973

§ 3.

Die gemäß § 1 Abs. 1 angekauften und die gemäß § 2 Abs. 1 weitergegebenen US-Dollar-Beträge sind zu den am Tage des Ankaufes bzw. der Kreditgewährung jeweils geltenden Kassenwerten auf die in § 1 Abs. 1 und in § 2 Abs. 1 genannten Höchstbeträge anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2023

Gesetzesnummer

10004138

Dokumentnummer

NOR12045805

alte Dokumentnummer

N3197321447L

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